Satzung der Drogenhilfe im Landkreis Konstanz

§1 Name und Sitz

  • 1.1 Der Verein führt den Namen "Drogenhilfe im Landkreis Konstanz e. V.".
  • 1.2 Der Sitz des Vereins ist Konstanz.
  • 1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz einzutragen.

§2 Zweck des Vereins

  • 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2.2 Der Verein dient der Aufklärung über Rauschmittel und deren Folgen. Er entwickelt Angebote für Betroffene und ist dabei präventiv, beratend und in der Nachsorge tätig. Er betreibt hierzu insbesondere Drogenberatungsstellen.
  • 2.3 Der Verein arbeitet, soweit es sein Zweck und seine Zielsetzung erfordern, mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Stellen zusammen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Mitglied des Vereins kann insbesondere werden der Landkreis Konstanz und kreisangehörige Gemeinden und Städte.
  • 3.2 Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Aufnahme erworben.
  • 3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 4.1 Die Mitgliedschaft endet:
  • a) durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung
  • b) durch Ausschluß
  • c) durch Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung.

§5 Austrittserklärung

  • 5.1 Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muß dem Verein spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zugehen.

§6 Ausschluß

  • 6.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
  • a) mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate in Verzug ist oder
  • b) den Grundsätzen und Zielsetzungen des Vereins entgegenarbeitet.
  • 6.2 Über den Ausschluß nach 6.1 a) entscheidet der Vorstand, über den Ausschluß nach 6.1 b) die Mitgliederversammlung.

§7 Rechte der Mitglieder

  • 7.1 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 7.2 Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Auseinandersetzung und auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§8 Organe des Vereins

  • 8.1 Organe des Vereins sind:
  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  • 9.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, dessen Vertreter, den Geschäftsführer sowie die übrigen, durch Wahl zu bestimmenden Mitglieder des Vorstands.
  • 9.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
  • a) die grundsätzliche Arbeit des Vereins, insbesondere den Betrieb von Einrichtungen
  • b) den Haushalts- und Stellenplan
  • c) eine eventuelle Vergütung des Geschäftsführeres nach § 10.5
  • d) die Mitgliedsbeiträge
  • e) eine Geschäftsordnung für Tätigkeit, Aufgaben und Befugnisse von Vorstand, Vorsitzendem und Geschäftsführer
  • f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • g) die Annahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
  • 9.3 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über seine Tätigkeit verlangen.
  • 9.4 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
  • 9.5 Die MV wird durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
  • 9.6 Die MV entscheidet durch Beschluß. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
  • 9.7 Jedes Mitglied besitzt mindestens eine Stimme. Die Städte Konstanz und Singen sowie der Landkreis Konstanz haben je 10 Stimmen, übrige Gemeinden je 2 Stimmen.
  • 9.8 Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich. Stimmen die Städte Konstanz und Singen und der Landkreis Konstanz einheitlich gegen einen Antrag, so kommt ein Beschluß nicht zustande.
  • 9.9 Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der MV werden in einer Niederschrift festgehalten. Sie wird vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterschrieben.

§10 Vorstand, Geschäftsführer

  • 10.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer sowie höchstens drei weiteren durch die Wahl bestimmten Mitgliedern (gewählte, persönliche Mitglieder). Ihm gehören ferner die Städte Konstanz und Singen sowie der Landkreis Konstanz an (ständige Mitglieder als juristische Personen).
  • 10.2 Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • 10.3 Sitzungen des Vorstands beruft der Vorsitzende ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, in dringenden Fällen mündlich, unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Ladungsfrist besteht nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn fünf seiner Mitglieder erschienen sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Seine Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. In dringenden Fällen kann ein Beschluß durch Umfrage herbeigeführt werden, hierüber ist ein Vermerk anzufertigen.
  • 10.4 Tätigkeit, Aufgaben und Befugnisse des Vorstands, des Vorsitzenden und des Geschäftsführers werden von der Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung geregelt. Bei einzelnen, unaufschiebbaren, im Haushaltsplan nicht vorgesehenen investiven Ausgaben hat der Vorstand eine Bewirtschaftsbefugnis bis DM 5.000,--, der Geschäftsführer bis DM 500,--. Für den Betrieb notwendige, unaufschiebbare, diese Bewirtschaftungsbefugnis übersteigende Ersatzbeschaffungen entscheidet der Vorstand, er unterrichtet die nächste Mitgliederversammlung hierüber.
  • 10.5 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Dem Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§11 Vertretung des Vereins

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter sowie im Rahmen der ihm durch die Geschäftsordnung und § 10.4 erteilten Befugnisse durch den Geschäftsführer vertreten. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

§12 Finanzielle Mittel

  • 12.1 Die finanziellen Mittel, die den Verein in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen, erhält der Verein:
  • a) durch Beiträge der Mitglieder
  • b) durch Geld- und Sachspenden sowie Geldbußen
  • c) durch sonstige Zuwendungen, insbesondere einrichtungsgebundene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  • 12.2 Es können Sammlungen veranstaltet werden.
  • 12.3 Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung richten sich nach den für die Gemeinden geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Anwendung soll analog erfolgen, Haushaltsumfang und Vereinszweck werden berücksichtigt. Die Rechnungsprüfung wird abwechselnd in 5-jährigem Turnus von den Rechnungsprüfungsämtern des Landkreises, der Stadt Konstanz und der Stadt Singen durchgeführt.

§13 Beiträge

  • 13.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Der Beitrag, dessen Höhe die MV festsetzt, ist am 1. April eines jeden Jahres fällig.

§14 Ausgaben

  • 14.1 Alle Gewinne dürfen nur für den in § 2 beschriebenen Zweck verwendet werden. Alle Ausgaben sollen diesem Zweck mittelbar oder unmittelbar dienen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§15 Geschäftsjahr

  • 15.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§16 Auflösung und Anfallberechtigung

  • 16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • 16.2 Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins an den DPWV-Landesverband Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich zu gleichen Teilen an folgende, als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen der Jugendhilfe der Städte Konstanz, Singen sowie des Landkreises verteilt. Das gleiche gilt, wenn der Verein aufgehoben oder sein bisheriger Zweck geändert wird.

Konstanz, den 27.11.1998 Drogenhilfe Im Landkreis Konstanz e.V. Untere Laube 11, 78462 Konstanz

Document